Wir gestalten Dein Wachstum.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

envido GmbH (MEDIENWERK Agentur), Hundemstraße 47, 57368 Lennestadt,

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maximilian Müller,

HRB 11764 (Eingetragen am Amtsgericht Siegen)

 (nachfolgend: „MEDIENWERK“)

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Alle Leistungen und Angebote von MEDIENWERK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer individuellen Angebote. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die MEDIENWERK mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MEDIENWERK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MEDIENWERK auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Die Dienstleistungen und Angebote von MEDIENWERK richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an Kaufleute (HGB) sowie an Freiberufler.

§ 2 Leistungen

(1) MEDIENWERK erbringt Beratungs- und Agenturdienstleistungen insbesondere in den Bereichen Film- und Fotoproduktion, Marketingberatung und Erstellung von Werbekampagnen sowie allgemeine Erstellung und Durchführung von Marketingmaßnahmen.  Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet MEDIENWERK dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die Akquise von Neukunden oder die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von MEDIENWERK zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch MEDIENWERK, bleibt der Vergütungsanspruch von MEDIENWERK unberührt.

(3) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich; dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Marken- und Urheberrechte. 

(4) Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen wie Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist MEDIENWERK nicht verantwortlich.

(5) In Bezug auf die von MEDIENWERK zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht MEDIENWERK in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(6) MEDIENWERK ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(7) Die vereinbarte Vergütung von MEDIENWERK in Bezug auf dessen Dienstleistungen enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Dieses ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten.

(8) MEDIENWERK garantiert keine konkrete Anzahl an Anfragen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen. Eine Vorqualifizierung eingehender Anfragen wird vorbehaltlich anderslautender Individualabsprache nicht geschuldet.

(9) Das für den die jeweilige Video- und/oder Fotoproduktion oder andere Medienproduktionen notwendige Equipment wird von MEDIENWERK zur Verfügung gestellt. Sofern Sonderanschaffungen für eine Produktion erforderlich sein sollten, wird darüber im Vorhinein zwischen MEDIENWERK eine gesonderte Absprache getroffen.

(10) Der im Angebot von MEDIENWERK avisierte Fertigstellungstermin für einzelne Leistungen (hierbei insbesondere Videos, Fotos, Grafiken, Websites etc.) unterliegt dem Vorbehalt der vollständigen und fristgemäßen Mitwirkung des Kunden. Unterbleibt die notwendige Mitwirkung ganz oder teilweise, ist MEDIENWERK einseitig berechtigt, einen neuen Fertigstellungstermin zu bestimmen.

(11) Notwendige Kosten und Spesen in Bezug auf Dreharbeiten (z.B. für Anreise, Mieten, Darsteller, Genehmigungen, etc.) sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung von MEDIENWERK und vom Kunden gesondert zu tragen, es sei denn sie werden im Hauptvertrag ausdrücklich ausgewiesen und benannt.

§ 3 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Sofern eine Leistung von MEDIENWERK nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt (z. B. Werbevideos) gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-5.

(2) MEDIENWERK kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) MEDIENWERK kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber MEDIENWERK nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

(4) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist MEDIENWERK berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Unerhebliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

(5) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von MEDIENWERK gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von MEDIENWERK hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

Der Vertragsschluss zwischen MEDIENWERK und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von MEDIENWERK angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von MEDIENWERK erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von MEDIENWERK ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von MEDIENWERK ist anders lautend. Eine MEDIENWERK erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern mit MEDIENWERK als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde MEDIENWERK ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses ist bei MEDIENWERK anzufragen.

(4) MEDIENWERK stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an MEDIENWERK zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Für jede Mahnung und jede vom Kunden verschuldete Rückbuchung einer Lastschrift stellt MEDIENWERK dem Kunden eine Pauschale von 2,50 EUR in Rechnung, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt,

(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Kündigung, Laufzeit

(1) Die von den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

(2) In Bezug auf die Buchung von wiederkehrenden Leistungen (hierbei insbesondere Onlinemarketingmaßnahmen, Hosting-Tätigkeiten, Domain-Bereitstellung, Websitebetreuung, technischer und inhaltlicher Support sowie Backup-Services für Websites) bei MEDIENWERK gilt: Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich zu gleicher Laufzeit und gleichen Bedingungen. Eine einmalig entrichtete Einrichtungs-/Setupgebühr wird im Verlängerungsfall jedoch nicht erneut erhoben.

(3) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.

(4) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch MEDIENWERK beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei MEDIENWERK eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei MEDIENWERK vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält MEDIENWERK sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber MEDIENWERK in Verzug, ist MEDIENWERK berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. MEDIENWERK wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 8 Erfüllung

(1) MEDIENWERK wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. MEDIENWERK ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist MEDIENWERK gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von MEDIENWERK unberührt.

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Vertragspartners gegenüber MEDIENWERK zu gewährleisten. MEDIENWERK behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über MEDIENWERK und deren Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

(2) Der Kunde hat im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit MEDIENWERK stets respektvoll mit anderen Mitarbeitern von MEDIENWERK umzugehen. Bei schuldhaften erheblichen Zuwiderhandlungen ist MEDIENWERK nach einmaliger Vorwarnung berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft einzustellen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden gegenüber MEDIENWERK bleiben in diesem Fall unberührt.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) In Bezug auf die Buchung von Onlinemarketingmaßnahmen gilt: Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von MEDIENWERK erstellten Inhalten für die Dauer der Vertragslaufzeit.

(2) In Bezug auf die Erstellung von Werbemitteln (insbesondere Werbevideos, Fotos, Grafiken, Printprodukte etc.) gilt: Der Kunde erhält ein einfaches, dauerhaftes, zeitlich und räumlich nicht begrenztes Nutzungsrecht (öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung). Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch auf Übertragung des Bearbeitungsrechtes. Die Überlassung von Rohmaterial, Rohdaten oder offenen Daten wird von MEDIENWERK nicht geschuldet.

(3) Eine etwaige Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die MEDIENWERK nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

(5) MEDIENWERK ist berechtigt, bei erstellten Websites die eigene Firmierung und einen Verweis auf die eigene Website in das Impressum sowie in der Fußzeile zu ergänzen. Der Verweis in der Fußzeile erfolgt dabei beispielsweise durch die Form „Eine Produktion von MEDIENWERK Agentur“ inkl. Verlinkung auf die Website von MEDIENWERK.

(6) Die Angabe von MEDIENWERK Agentur bei der Nennung des Urhebers bspw. für Fotografien hat mit der Angabe „MEDIENWERK Agentur“ zu erfolgen.

§ 11 Haftung

(1) MEDIENWERK haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MEDIENWERK nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet MEDIENWERK nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

(3) Der Kunde gewährleistet, dass MEDIENWERK überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt MEDIENWERK insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

(4) MEDIENWERK weist darauf hin, dass eventuell Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) bzw. Künstlersozialversicherung (KSV) seitens des Auftraggebers auf die durch den Dienstleister durchgeführten Arbeiten und berechnetet Honorare/ Leistungen fällig werden. Der Kunde ist selbstständig für die Meldung und Abführung der Abgaben verantwortlich.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit  

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an MEDIENWERK die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Sofern MEDIENWERK für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.

§ 13 Widerrufsrecht

Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzes wegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu. MEDIENWERK gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher Grundlage.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MEDIENWERK maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von MEDIENWERK. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von MEDIENWERK (derzeit Lennestadt, Deutschland).

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. MEDIENWERK und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

AGB Stand: 28.04.2023 © Vervielfältigung verboten